Satzung


Vereinssatzung des Musikverein e.V. Altenmarkt a.d. Alz



§ 1


Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


1) Der im Jahre 1979 gegründete Verein führt den Namen "Musikverein e.V. Altenmarkt a.d. Alz." und hat seinen Sitz in der Gemeinde Altenmarkt.

2) Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 387 beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

3) Der Verein ist Mitglied im Musikbund von Ober- und Niederbayern

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2


Zweck, Aufgabe und Ziel des Vereins



1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2) Der Verein setzt sich die Förderung der Kunst im Bereich der Musik zum Ziel. Der Schwerpunkt liegt dabei im Erhalt und der Weiterentwicklung der Altenmarkter Blaskapelle. Vorrangiges Aufgabengebiet wiederum stellt hierbei die Nachwuchsförderung dar.


3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung junger Musiker, durch Beschaffung oder Bezuschussung von Musikinstrumenten, Notenmaterial und einheitlicher Kleidung für aktive Mitglieder. Mit wöchentlichen Proben, Veranstaltungen und Teilnahme an Musikwettbewerben und Wertungsspielen wird der Aufgabenbereich mit Leben gefüllt.


4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen 
Grundsätzen geführt.




§3



Mitgliedschaft



1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden die über einen guten Ruf verfügt.


2) Die Mitgliedschaft wird unterteilt in aktive und passive Mitglieder. Zu den Aktiven zählen ausschließlich die Musikanten.


3) Die Aufnahme ist schriftlich mit Unterschrift zu beantragen. Bei minderjährigen ist dies von einem Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.


4) Durch die Mitgliedschaft wird die Satzung automatisch anerkannt.


5) Jedes Mitglied hat das Recht jederzeit aus dem Verein auszutreten. Austritte müssen dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ableben eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ferner kann die Mitgliedschaft enden durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf des Beschlusses einer Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für den Fall, dass ein Mitglied mehr als zwei Kalenderjahre seinen Beitragspflichten nicht nachkommt, kann es vom Vorstand ohne besonderes Verfahren ausgeschlossen werden.


6) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ämter. Ausgeliehene und dem Verein gehörende Gegenstände (Instrumente, Kleidung, Noten und sonstige Musikalien) sind unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhaft verursachten Schäden behält sich der Verein den Anspruch auf Schadensersatz vor. Ebenso kann der Verein gewährte Beschaffungszuschüsse zurückfordern.




§ 4



Ehrenmitgliedschaft



1) Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung verliehen werden.


2) Das Vorschlagsrecht obliegt hierbei dem Vereinsausschuss.




§ 5



Rechte und Pflichten der Mitglieder



1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie von den Einrichtungen und dem Inventar für Vereinszwecke Gebrauch zu machen.


2) Aktive Mitglieder unter 18 Jahren und diejenigen die sich noch in Berufsausbildung befinden haben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, im Sinne von § 2 Anspruch durch Beschaffung von Instrumenten und Kleidung gefördert zu werden. Vorraussetzung ist hierfür ein engagiertes Mitwirken sowie positive Stellungnahmen der Ausbilder.


3) Ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.


4) Die Mitglieder verpflichten sich den Verein nach besten Kräften zu fördern, und die von Vorstandschaft und Vereinsausschuss erlassenen notwendigen Vorgaben, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.


5) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zudem an den festgesetzten Proben teilzunehmen, bei Auftritten und Veranstaltungen aktiv mitzuwirken und den Anordnungen des Kapellmeister oder einem von ihm Beauftragten Folge zu leisten.


7) Die Mitwirkung mit vereinseigenen oder vom Verein bezuschussten Instrumenten bei anderen Musikkapellen, ist nur mit Genehmigung des Kapellmeisters möglich. Es ist hierbei sicherzustellen, dass die überlassenen oder bezuschussten Instrumente, Notenmaterial und Kleidung nur bei Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund benutzt werden.




§6



Datenschutz



1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein

Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die Daten werden dabei durch

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2) Die Informationen werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet, wenn

sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, 
dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse

hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

3) Als Mitglied des Musikbundes von Ober- und Niederbayern ist der Verein

verpflichtet, die Daten seiner aktiven Mitglieder an den Verband zu
melden.

4) Der Verein kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere

die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie
Feierlichkeiten im Trostberger Tagblatt und im Amtsblatt der Gemeinde
Altenmarkt a. d. Alz bekannt machen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. 
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden. 
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen

Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt
eine weitere Veröffentlichung in Bezug auf das widersprechende Mitglied.

5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus
der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden
Mitgliedes, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen
Bestätigung des Austritts durch den Verein aufbewahrt.



§ 7


Beitragswesen



1) Die Beiträge werden vom Vereinsausschuss vorgeschlagen, und von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.


2) Die Mitglieder haben Beiträge rechtzeitig und lastfrei zu entrichten.


3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


4) Die aktiven Mitglieder sind bis zum 18. Lebensjahr ebenfalls von der Beitragszahlung befreit.




§ 8


Gemeinnützigkeit / Vereinsvermögen


1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze ausgeübt werden.

7) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6
trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.



§ 9


Organe des Vereins



Die Organe des Vereins sind:


1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Vereinsleitung

4. Der Vereinsausschuss



§ 10


Mitgliederversammlung



1) Eine Mitgliederversammlung kann nur durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder beantragt wird.


2) Der erste Vorsitzende ist verpflichtet einmal jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung mit Rechenschaftsbericht einzuberufen.


3) Die Mitglieder des Vereins sind mit einer Frist von zehn Tagen vor

der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Einladung erfolgt über die Tagespresse (derzeit Trostberger Tagblatt). Zusätzlich kann die Einladung schriftlich sowie in
elektronischer Form (E-mail) erfolgen.

4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, so wie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Gleiches gilt auch für Beschlüsse der Vereinsleitung und des Vereinsausschusses.




§ 11


Vorstand – Vereinsleitung - Vereinsausschuss


1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder ist im Sinne von § 26 BGB alleine vertretungsberechtigt.


2) Die beiden Vorstände sind jeweils bis zu einem Betrag von 1000,- € alleine Entscheidungsbefugt. Darüber hinausgehende Summen müssen von der Vereinsleitung genehmigt werden.


3) Die Vereinsleitung besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer, dem ersten Kassier, dem ersten Jugendvertreter so wie dem Kapellmeister. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig wenn mindestens drei Personen anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.


4) Der Vereinsausschuss besteht aus der Vereinsleitung, dem zweiten Kassier, dem zweiten Schriftführer und dem Kleiderwart. Außerdem können dem Vereinsausschuss noch bis zu zehn Beisitzer angehören, sowie ein zweiter Jugendvertreter, ein Zeugwart und ein stellvertretender Kapellmeister. 


5) Der Vereinsausschuss tritt in unregelmäßigen Zeitabständen zusammen und entscheidet über anstehende Vereinsangelegenheiten.




§ 12


Wahlen



1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.


2) Die Vereinsleitung, wie auch der Vereinsausschuss werden im zweijährigen Turnus gewählt. Es bedarf jeweils einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


3) Die Mitglieder der Vereinsleitung können ebenso wie der Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung aber auch durch Handzeichen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung muß das anzuwendende Verfahren für sämtliche Wahlgänge erst durch abstimmen beschließen. Diese Abstimmung ist in jedem Fall mit Handzeichen vorzunehmen. Stimmen mehr als ein viertel der anwesenden Mitlieder für eine geheime Wahl, so muss die Vereinsleitung bzw. einzelne Positionen schriftlich gewählt werden.


4) Ebenfalls im zweijährigen Turnus und im gleichen Wahlverfahren sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vereinsausschuss angehören dürfen.


5) Die Kapellmeister werden von der Vereinsleitung bestimmt.


6) Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung ist der Vorstand berechtigt, bis zur Nachwahl die Aufgabe des ausgeschiedenen Amtsträgers einem Vereinsmitglied kommissarisch zu übertragen.



§ 13


Satzungsänderung


1) Eine Änderung der Satzung oder ein Neuerlass kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2) Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn die Mitglieder vorab davon in Kenntnis gesetzt werden. Spätestens hat dies mit der Einladung zur Versammlung zu erfolgen. 


3) Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.




§ 14



Auflösung des Vereins



1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen ¾ der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ notwendig.


2) Ist die Versammlung nicht Beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit beschlussfähig ist.


3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Altenmarkt a. d. Alz übergeben. Die hat das Vermögen dann ausschließlich und unmittelbar für begünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.




§15


Inkrafttreten der Satzung



Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.04.2016 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.







Altenmarkt, ____________






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Richard Mauler

1. Vorstand
 
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